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"u.unger" <u.unger ät nadeshda.org>6. Dec 2010 16:48

Verordnungsentwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Verordnungsentwurf

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vorblatt

A. Problem und Ziel

Mit dem Verordnungsentwurf wird das Ziel verfolgt, ehebezogene Regelungen in
der Bundesbeihilfeverordnung auf Lebenspartnerschaften zu übertragen.
Daneben werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit die
Festsetzungsstellen die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über
Rabatte
für Arzneimittel geltend machen können.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als
berücksichtigungsfähige Angehörige in die Bundesbeihilfeverordnung
aufzunehmen. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Abschlägen für
Arzneimittel ist vorgesehen, dass eingereichte Rezeptbelege nicht mehr
zurückgesandt werden, weil sie nach dem Gesetz über Rabatte für
Arzneimittel für Prüfzwecke vorzuhalten sind.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Aufnahme von Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als
berücksichtigungsfähige Angehörige in die Bundesbeihilfeverordnung entstehen
Mehrausgaben. Diese können im Einzelnen nicht näher beziffert werden, da
weder
die Anzahl der in Lebenspartnerschaften lebenden Beamtinnen, Beamten,
Soldatinnen, Soldaten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger des Bundes bekannt ist, noch abgeschätzt werden kann,
ob im Einzelfall die neben dem Familienstand maßgeblichen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch die Regelung des Gesetzes
über
Rabatte für Arzneimittel sind insgesamt beträchtliche Minderausgaben bei den
Beihilfetiteln des Bundes zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Auf Grund der voraussichtlich wenigen Anwendungsfälle entsteht kein
nennenswerter Mehraufwand beim Vollzug der Regelungen für Lebenspartner.
Lediglich nach Inkrafttreten der Verordnung kann es zu erhöhtem Aufwand bei
der
Erfassung von Lebenspartnerschaften kommen. Dieser Mehraufwand kann mit
den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden. Hinsichtlich der Regelung zur
Geltendmachung der Abschläge von Arzneimitteln entsteht den
Festsetzungsstellen Mehraufwand, der aber zu erheblichen Minderausgaben
führen wird.

E. Sonstige Kosten

Die für die Wirtschaft entstehenden Kosten für die Abschlagsgewährung von
Arzneimittelpreisen an die Beihilfeträger sind durch das Gesetz über Rabatte
für
Arzneimittel bereits berücksichtigt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind als Folge der Verordnung nicht zu erwarten. Die
Aufnahme von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in den Kreis der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird auch über das Nachfrageverhalten
der Begünstigten keinen Einfluss auf das Preisniveau insgesamt haben.

F. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft
neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Bürgerinnen und Bürger und die
Verwaltung werden ebenfalls keine Informationspflichten neu eingeführt oder
aufgehoben.
Die für verheiratete Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Richterinnen
und
Richter bereits bestehenden Informationspflichten werden durch das Gesetz
auf
Besoldungs- und Versorgungsempfänger in Lebenspartnerschaften ausgedehnt.
Dabei geht es insbesondere um Angaben, die bei der Einstellung oder bei der
Begründung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erforderlich sind, um
festzustellen, ob sich die Begründung, das Bestehen oder die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft auf den Leistungsanspruch auswirkt. Die für verheiratete
Beamte, Soldaten, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes bereits
bestehenden Informationspflichten werden durch das Gesetz auf Besoldungs-
und Versorgungsempfänger in Lebenspartnerschaften ausgedehnt.

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom ..

Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ..)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für
Gesundheit:

Artikel 1

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die
zuletzt
durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort "Ehegatten" werden ein Komma und die Wörter "Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort "Ehegatte" werden ein Komma und die Wörter "die Lebenspartnerin
oder der Lebenspartner" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort "Ehegatten" werden ein Komma und die Wörter "Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "der oder des
Beihilfeberechtigten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kinder von" gestrichen und das Wort
"Beihilfeberechtigten" durch das Wort "Beihilfeberechtigte" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "den Ehegatten" die
Wörter
"die Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt.

3. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "einer oder eines
Beihilfeberechtigten" gestrichen.

4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "die
Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Elternteils," durch die
Wörter
"der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des
berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, die oder" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter "die
Lebenspartnerin, der Lebenspartner," eingefügt.

6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder des Ehegatten" durch die
Wörter "des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" ersetzt.

7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "des Ehegatten," die
Wörter
"der Lebenspartnerin," eingefügt.

8. In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Ehegattin" das Wort
"und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" werden ein
Komma und die Wörter "Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

9. In § 47 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und
nach
dem Wort "Ehegatten" werden ein Komma und die Wörter "die
berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen
Lebenspartner" eingefügt.

10. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Ehegattin oder" durch die Wörter "Ehegattin,"
ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "der Lebenspartnerin oder
des Lebenspartners" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in
Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.

11. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "gesondert" die Wörter "als Zweitschrift
oder in Kopie" eingefügt.

bb) Die Sätze 3 und 7 werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung
von Belegen herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege
nicht zurückgesandt."

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Soweit Rezepte zur Prüfung des Anspruchs auf einen Herstellerrabatt
benötigt werden, erfolgt keine Rücksendung."

cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach
Unanfechtbarkeit
des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem sie
für Prüfungen im Rahmen der Rabattgewährung nicht mehr benötigt
werden, zu vernichten."

dd) Die Sätze 6 und 7 werden gestrichen.

12. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach § 2
des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel bei der zentralen Stelle geltend zu
machen."

13. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Ehegattinnen" das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ",
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines
Lebenspartners
wird rückwirkend ab 1. Januar 2009 gewährt. Die Antragsfrist nach § 54
der Bundesbeihilfeverordnung beginnt frühestens am Tag nach dem
Inkrafttreten
von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung der ehebezogenen Regelungen
im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach dem Tag
in
Kraft, an dem Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung der ehebezogenen
Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften in Kraft
tritt.
Der Bundesminister des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung
im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Artikel 1 Nummer 11 und 12 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Die Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf
Dauer
angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung, das der Ehe rechtlich
weitgehend
angenähert ist. Bislang wurden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als
berücksichtigungsfähige Angehörige in der Bundesbeihilfeverordnung nicht
berücksichtigt.
Mit dem Verordnungsentwurf werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in
die Bundesbeihilfeverordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige
aufgenommen.
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind Personen nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz.
Grundvoraussetzung ist damit die Eintragung der Lebenspartnerschaft.
Daneben werden die Voraussetzungen geschaffen, Abschläge für Arzneimittel
nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.

II. Alternativen

Keine

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsausgaben
Die Einbeziehung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Kreis der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen in die Bundesbeihilfeverordnung wird zu
erhöhten Beihilfeausgaben führen.
Die durch diese Änderung verursachten Mehrkosten können im Einzelnen nicht
näher beziffert werden, da weder die Anzahl der in Lebenspartnerschaften
lebenden Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Richterinnen, Richter,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes bekannt
ist noch abgeschätzt werden kann, ob im Einzelfall die neben dem
Familienstand
maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Durch die Regelung der Abschlagsgewährung von Arzneimittel sind insgesamt
beträchtliche Minderausgaben zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind als Folge der Verordnung nicht zu erwarten. Die
Ausdehnung der berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der
Bundesbeihilfeverordnung auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden
auch über das Nachfrageverhalten der Begünstigten keinen Einfluss auf das
Preisniveau insgesamt haben.
Die für die Wirtschaft entstehenden Kosten für die Abschlagsgewährung von
Arzneimittelpreisen sind durch das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
bereits
berücksichtigt.

2. Vollzugsaufwand

Auf Grund der voraussichtlich wenigen Anwendungsfälle entsteht kein
nennenswerter Mehraufwand beim Vollzug der Regelungen für Lebenspartner.
Lediglich nach Inkrafttreten der Verordnung kann es zu erhöhtem Aufwand bei
der
Erfassung von Lebenspartnerschaften kommen. Dieser Mehraufwand kann mit
den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden. Hinsichtlich der Regelungen zur
Geltendmachung der Abschläge von Arzneimitteln entsteht ein Mehraufwand, der
aber zu erheblichen Minderausgaben führen wird.

IV. Sonstige Kosten

Die für die Wirtschaft entstehenden Kosten für die Gewährung von Abschlägen
von den Arzneimittelpreisen an die Beihilfeträger sind durch das Gesetz über
Rabatte für Arzneimittel bereits berücksichtigt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind als Folge der Verordnung nicht zu erwarten. Die
Aufnahme von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in den Kreis der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird auch über das Nachfrageverhalten
der Begünstigten keinen Einflussauf das Preisniveau insgesamt haben.

V. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft
neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Bürger und die Verwaltung werden ebenfalls keine
Informationspflichten
neu eingeführt oder aufgehoben.
Im Bereich der Bürgerinnen und Bürger und der Verwaltung werden bereits
bestehende Informationspflichten für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen,
Soldaten,
Richterinnen und Richter auf in einer Lebenspartnerschaft lebenden
Beihilfeberechtigte ausgedehnt. Dabei geht es insbesondere um die bei
Eingehung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft zu der Partnerin oder dem
Partner erforderlichen Angaben, um festzustellen, ob ein Leistungsanspruch
besteht.
Ausgehend von der geringen Zahl Lebenspartnerschaften im Bundesdienst (ohne
Tarifbeschäftigte) führt die Änderung der entsprechenden
Informationspflichten
zu einer geringfügigen Zunahme der bürokratischen Belastungen, welche mit
einer Erhöhungvon rechtlichen Ansprüchen einhergehen.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die
Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Beamtinnen, Beamte,
Soldatinnen, Soldaten sowie Richterinnen und Richter, die in einer
Lebenspartnerschaft leben.

VII. Befristung

Die Verordnung kann nicht befristet werden.

VIII.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

IX. Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a) (§ 4 Absatz 1)

In der Bundesbeihilfeverordnung werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Aufnahme von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in den Kreis der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen der oder des Beihilfeberechtigten
geschaffen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b) (§ 4 Absatz 2)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch Kinder von Lebenspartnerinnen
und Lebenspartnern, die nach § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes den
Berechtigten zugerechnet werden, berücksichtigungsfähig sind.

Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 1 Nummer 6)

In der Bundesbeihilfeverordnung wird der Kreis für persönliche Behandlungen
durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder der oder des
Behandelten, deren Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
sind, um die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der oder des
Beihilfeberechtigten erweitert.

Zu Nummer 3 (§ 9 Absatz 3 Nummer 2)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelung auch Kinder von
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die von der Pflichtversicherung einer
anderen Person erfasst werden, einschließt.

Zu Nummer 4 (§ 27 Absatz 3)

In der Bundesbeihilfeverordnung wird der Personenkreis, dessen Aufwendungen
bei der häuslichen Krankenpflege nur eingeschränkt beihilfefähig sind, um
die
Lebenspartnerin und den Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten
erweitert.

Zu Nummer 5 (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2)

Die Regelung wurde um den Personenkreis der Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner erweitert.

Zu Nummer 6 (§ 39 Absatz 3)

Die Berücksichtigung der laufenden Einkünfte der Ehegattin oder des
Ehegatten
wird um die laufenden Einkünfte von der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartner
erweitert.

Zu Nummer 7 (§ 42 Absatz 2)

Anpassung der Regelung auf die Lebenspartnerin.

Zu Nummer 8 (§46 Absatz 2 Nummer 3)

In der Bundesbeihilfeverordnung wird der Bemessungssatz der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen um die Lebenspartnerin und den
Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten erweitert.

Zu Nummer 9 (§ 47 Absatz 2)

Die Anwendung der Regelung wird um die Lebenspartnerin und den
Lebenspartner erweitert.

Zu Nummer 10 (§ 50 Absatz 2)

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze wird die Nichtberücksichtigung von
Einkommen von Ehegattinnen und Ehegatten, die selbst beihilfeberechtigt oder
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auch auf die
Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner angewandt. Ebenso erfolgt eine Minderung der Einnahmen bei
Beihilfeberechtigten, die in einer Lebenspartnerschaft leben.

Zu Nummer 11 Buchstabe a) (§ 51 Absatz 3)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass nur Zweitschriften und Kopien
jedoch
keine Originale zur Beantragung der Beihilfe benötigt werden. Damit wird
Satz 3
entbehrlich.
Durch Änderung des Absatzes 5 ist keine Anforderung des Originalbelegs
mehr möglich. Die damit verbundenen verminderten Kontrollmöglichkeiten sind
im Hinblick auf den ansonsten erforderlichen unvertretbaren Aufwand (Belege
müssten per Hand aussortiert werden) hinnehmbar.

Zu Nummer 11 Buchstabe b) (§ 51 Absatz 5)

Eine Rücksendung von Belegen bei einer maschinellen Verarbeitung ist mit
unvertretbarem hohem Aufwand verbunden. Da Originalbelege von Seiten der
Beihilfestelle nicht benötigt werden, besteht auch kein Grund solche
einzureichen
und dann gegebenenfalls zurückzufordern. Rezeptbelege über verordnungsfähige
Arzneimittel, für die ein Herstellerrabatt gewährt wird, werden zu
Prüfzwecken
benötigt und können nicht mehr zurückgesandt werden. Auch nach der Prüfung
besteht auf Grund eines zu hohen Verwaltungsaufwandes keine Möglichkeit, die
Belege zurückzusenden.
Alle einbehaltenen Belege werden vernichtet.

Zu Nummer 12

Mit der Regelung werden die Beihilfestellen verpflichtet, die Rabatte
geltend zu
machen.

Zu Nummer 13 Buchstabe a)

Die Anwendung der Regelung wird um die Lebenspartnerin und den
Lebenspartner erweitert.

Zu Nummer 13 Buchstabe b)

Die Beihilfeansprüche für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als
berücksichtigungsfähige Angehörige bestehen rückwirkend seit dem 1. Januar
2009. Die einjährige Antragfrist beginnt nicht vor ihrem Inkrafttreten.

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der Änderungen, die den Anspruch der oder des
Beihilfehilfeberechtigten auf Aufwendungen für Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner erstreckt, ist an die Erweiterung der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage gebunden. Die Umstellung
auf die Vorlage nicht-originaler Belege tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.




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