Ver.di informiert: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Welche Veränderungen gibt es bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
für in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte?
1. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ändert sich für alle, die vor
dem 01.07.1994 eingestellt wurden, von bisher 26 Wochen auf jetzt 6 Wochen
(sog. Altfälle nach § 71 BAT).
2. Für alle Angestellten, die nach dem 01.07.1994 nach den Regelungen des
BAT eingestellt wurden, für alle Angestellten für die der BAT-O galt bzw.
noch
gilt und für alle Arbeiter wurden bereits bisher nur 6 Wochen
Entgeltfortzahlung gewährt. Neu ist, dass für diese Beschäftigte und für die
Altfälle (s. Ziffer 1) der Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber jetzt 39
Wochen
lang gezahlt wird.
Wie berechnet sich die Dauer des Anspruchs auf den Krankengeldzuschuss?
Die Dauer hängt von der Beschäftigungszeit ab; bei mehr als einem Jahr,
längstens
bis zur 13. Woche, bei mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39.
Woche.
Gerechnet wird die Zeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wie lange
erhalte ich Krankengeld?
Seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur 78. Woche erhalten alle
Beschäftigten Krankengeld in Höhe
der gesetzlichen Regelungen.
Ich bin über den Oktober 2010 hinaus erkrankt und für mich galt bisher § 71
BAT.
Welche Frist gilt für mich bei der jetzigen Erkrankung?
Für Erkrankungen, die vor dem Oktober 2010 begannen und über den Oktober
2010 noch
fortdauerten/fortdauern gilt als Übergangsregelung noch eine
Entgeltfortzahlung bis längstens
26 Wochen bei derselben Erkrankung. Trat bzw. tritt die Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Erkrankung
nach dem 1. November 2010 ein, werden die Zeiten der bisherigen
Entgeltfortzahlung angerechnet.
Wie wird der Besitzstand kompensiert, der nunmehr nach ca. 16 Jahren für die
Altfälle (§ 71 BAT) entfällt?
Die Beschäftigten, die zu den Altfällen nach § 71 BAT gehören, erhalten
künftig einen Zuschuss des Arbeitgebers auf Grundlage des Nettokrankengeldes
(Variante A).
Die Zahlungen entsprechen somit der Höhe des bisherigen Nettogehaltes.
Alle anderen Beschäftigten erhalten den Arbeitgeberzuschuss wie bisher auf
Grundlage des Bruttokrankengeldes (Variante B).
Folgende Beispiele sollen den Unterschied verdeutlichen:
Gehalt vor Erkrankung Brutto 2.684,00 ? Netto 1.534,00 ?
Krankengeld (täglich) Brutto 46,02 ? abzüglich Beiträge zur
Rentenversicherung 4,58 ?
Arbeitslosenversicherung 0,64 ?
Pflegeversicherung 0,45 ?
Krankenkasse zahlt (tägl.) Netto 40,35 ?
Krankengeld (30 Tage) Brutto 1380,60 ? Netto 1210,50 ?
Beispiel Nettokrankengeld (Variante A):
Arbeitgeberzuschuss: Nettogehalt - Nettokrankengeld 1.534,00 ? -1210,50 ? =
323,50 ?
Arbeitnehmer erhält Nettokrankengeld + Arbeitgeberzuschuss 1210,50 ? +
323,50 ? = 1534,00 ?
Beispiel Bruttokrankengeld (Variante B):
Arbeitgeberzuschuss: Nettogehalt - Bruttokrankengeld 1.534,00 ? -1380,60 ? =
153,40 ?
Arbeitnehmer erhält Nettokrankengeld + Arbeitgeberzuschuss 1210,50 ? +
153,40 ? = 1363,90 ?
Es gibt Sonderregelungen für Beschäftigte, die in einer privaten
Krankenkasse oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert
sind.
Welche sind das?
Für Beschäftigte, die bisher unter die Regelung nach § 71 BAT fielen
(Altfälle) und die mit einer privaten Versicherung
oder als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse verblieben
sind soll mit der Sonderregelung vermieden werden,
dass diese sich mit hohen Zusatzkosten nachversichern müssen. Bei in der
privaten Krankenkasse Versicherten verbleibt es bei 26 Wochen
Entgeltfortzahlung. Private Krankenkassen haben in der Regel
unterschiedliche Beitragsmodelle.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte haben ggf. ein
Wahlrecht. Nämlich dann, wenn es (individuelle) Verträge/Vereinbarungen
zum Stichtag 14.10.2010 (Tag der Unterschrift unter den
Angleichungstarifvertrag Land Berlin - analog zum 19.05.2006, dem Tag der
Unterschrift unter den TV-L) bereits mit dem Beschäftigten/Versicherten
gegeben hat,
die mit einer Entgeltfortzahlung bis zur 26. Woche kalkuliert waren.
Nur für Beschäftigte, die solche Verträge haben bzw. nachweisen können gilt,
dass sie bis zum 31.12.2010 (Stichtag!) auf Antrag hin bis zur 26. Woche
Entgeltfortzahlung
vom Arbeitgeber erhalten.
Ich bin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Was muss ich tun, wenn mir meine Krankenkasse kein Angebot unterbreitet hat,
dass eine Beitragsreduzierung vorsieht, wenn ich vom Arbeitgeber 26 Wochen
Entgeltfortzahlung gewährt bekommen habe?
Die Frage, warum die Krankenkassen Beschäftigten, die unter § 71 BAT fielen
oftmals keine preiswerteren Beitragsmodelle angeboten haben
ist nur von den Kassen selbst zu beantworten. Die Regelung im TV-L wurde
wortgleich in den Angleichungstarifvertrag Land Berlin übertragen,
da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es auch für Beschäftigte im
Berliner Landesdienst zutreffen könnte, finanzielle Verluste durch
Nachversicherungen hinnehmen zu müssen.