Nettolohnvereinbarungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind unzulässig
Zwei WissenschaftlerInnen, Prof. Dr. Katja Nebe, Universität Bremen und
Dipl. Kffr. und Rechtsanwältin Ute Bernhardt haben im Auftrage von ver.di,
die Zulässigkeit von tarifvertraglichen Nettolohnvereinbarungen allein für
sog. "geringfügig entlohnte Beschäftigte", die sich am Nettolohn von nicht
geringfügig Beschäftigten orientieren, unter-sucht und dabei besonders die
sozialrechtliche und diskriminierungsrechtliche Zulässigkeit, in den Blick
genommen. Sie kommen in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass derartige
Vereinbarungen unter mehreren Gesichtspunkten nicht zulässig sind.
Ausgangspunkt des Gutachtens war eine tarifvertragliche Regelung, die
zwischen der BVD (Fach-gruppe instore Logistik und dem DHV vereinbart worden
war und die für geringfügig Beschäftigte eine gesonderte Entgelttabelle
vorsah und zwar für alle Entgelt-gruppen der Tabelle. Dort betrug in der
untersten Entgeltgruppe das Bruttoentgelt pro Stunde im Westen 6,50 und im
Osten 6,00 ?. Die vergleichbaren Nettoentgelte betrugen im Westen 5,20 und
im Osten 4,80 ?. Die Frage der Tarifzuständigkeit des DHV ebenso wie die
Frage der Sittenwidrigkeit des Entgeltes, waren dabei nicht
Auftragsgegenstand. Wir vermuten, dass es derartige Regelungen auch in
anderen Bereichen des Einzelhandels gibt. Mit dem Gutachten haben wir eine
gute rechtliche Grundlage, derartige Regelungen in unserem
Organisationsbereich anzugreifen. Das Gutachten entwickelt als Grundlage für
die Beurteilung systematisch und gut nachvollziehbar die sozialrechtlichen
und steuerrechtlichen Rahmenregelungen für die geringfügige Beschäftigung
und zwar gesondert für die einzelnen Bereiche der Sozialversicherung. Auch
ein Blick auf die Geschichte der Regelungen der geringfügigen Beschäftigung
und deren Veränderungen im Lauf der Zeit liefert einen wert-vollen Beitrag.
Das Gutachten zieht folgendes Fazit:
??Geringfügig Beschäftigung unterscheidet sich nur im Umfang, nicht aber in
der Qualität von nicht geringfügiger oder Vollzeitarbeit. Deshalb ist
geringfügig Beschäftigten mindestens das gleiche Bruttostundenentgelt wie
nicht geringfügig Beschäftigten zu zahlen. Jede Andersbehandlung stellt
einen Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot aus § 4 Abs. 1 TzBfG dar.
??Jede für geringfügig Beschäftigte differenzierende Lohnfindung, die vom
Bruttoentgelt nicht geringfügig Beschäftigter nach unten abweicht, ist
darüber hinaus unzulässig nach § 32 SGB I.
??Da Frauen überproportional in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
arbeiten, diskriminiert eine solche Entgeltregelung mittelbar Frauen und
verstößt damit auch gegen Art 3. Abs. 3 S. 1 GG, Art. 157 AEUV und §§ 2 Abs.
1 Nr.2 ,8 Abs. 2 i.V. mit §§ 7,1 AGG.
??Ein geringerer Lohn allein für geringfügig Beschäftigte ist auch nicht
wegen der besonderen sozial- und steuerrechtlichen Ausgestaltung des
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gerechtfertigt. Das heißt, ein
geringerer Lohn wird auch nicht darüber legalisiert, indem die Höhe der
Lohnsenkung als Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung nicht
geringfügig Beschäftigter oder als Steuersubvention deklariert wird.
??Der gleiche Bruttolohn für die gleiche von geringfügig Beschäftigten wie
Voll-zeitbeschäftigten geleistete Arbeit ist deshalb nicht (lediglich) eine
gewerkschaftliche Forderung, sondern ein Rechtsanspruch.
??Ferner sind die abgabenprivilegierten geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis-se arbeitsrechtlich typischerweise
missbrauchsanfällig, haben sich als Brückenmodell in den ersten Arbeitsmarkt
nicht bewährt, sondern führen statt-dessen zum Rückgang
sozialversicherungspflichtiger Vollzeitarbeitsplätze. Da-bei sind sie
qualifizierungs- und ertragsarm und führen deshalb für die meisten aller
geringfügig Beschäftigten von der Arbeitsarmut direkt in die Altersarmut.
Etwa zwei Drittel dieser prekären Arbeitsplätze sind Frauenarbeitsplätze.
Dar-über hinaus befristet das Modell der geringfügigen Beschäftigung in
Verbindung mit der Lohnsteuerklassenkombination III/V und dem
Ehegattensplitting die traditionelle Rollenverteilung in der Ehe und hält
Frauen dabei in der ge-ringfügigen Beschäftigung fest.
??Zum sozialrechtlichen Modell der geringfügigen Beschäftigung gibt es in
Kohärenz zum bestehenden gegliederten Sozialversicherungssystem
Alternativmodelle, die ebenso eine Überstrapazierung der
Versichertengemeinschaft infolge zu niedriger Sozialbeitrage ausschließen
können.
??Der Gesetzgeber hat die faktisch gesellschaftspolitisch und -ökonomisch
negativen und diskriminierenden Auswirkungen des Modells der geringfügigen
Be-schäftigung als auch die sozialrechtlichen Alternativmodelle in seinem
Gestaltungsermessen zu berücksichtigen. Allein wegen seiner deshalb sachlich
nicht zu rechtfertigenden frauendiskriminierenden Wirkung scheitert das
Modell der geringfügigen Beschäftigung am Gleichberechtigungsgebot des Art.
3 Abs. GG und am Geschlechterdiskriminierungsverbot des Art 3 Abs. s S.1 GG.
Aus gleichem Grund verstößt es gegen Art. 157 AEUV und ist damit
europarechtswidrig. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, entsprechend der
Empfehlung des 68. DJT (Deutscher Juristentag) und der
Sachverständigenkommission für den ersten Gleichstellungsbericht der
Bundesregierung das Modell der gering-fügigen Beschäftigung abzuschaffen.
??Solange der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, bleibt es bei den Betriebs-
und Tarifvertragsparteien, die Gleichstellung geringfügig Beschäftigter und
Vollzeitbeschäftigter zu gewährleisten und unfreiwillige Flexibilität zu
begrenzen. Das beinhaltet selbstverständlich auch, dass rechtswidrig
differenzierende Entgeltregelungen, wie die zu untersuchende, nicht in
Tarifverträge gekleidet werden dürfen (Gutachten, S. 40f).
Allen, die mit derartigen Beschäftigungsverhältnissen als
Gewerkschaftssekretär/-innen zu tun haben, empfehlen wir das Gutachten. Es
ist gut für die eigene Qualifikation. Es hilft als Argumentation gegenüber
der Arbeitgeberseite. Für Tarifverhandler/-innen würden wir es als
Pflichtlektüre empfehlen. Wer es gelesen hat, wird auch den Ausschluss von
geringfügigen Beschäftigten aus dem persönlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages nicht mehr als Kavaliersdelikt ansehen.
Zahlen zum Niedriglohn:
??derzeit gibt es 7,3 Mio. 400?-Stellen (2003: 5,7 Mio.), d.h. jeder 5te
Arbeitsplatz ist ein Minijob
??"Förderung" des Staates, da die Arbeitgeber für diese Jobs nur eine 30%ige
Pauschale zahlen müssen (regulär werden rd. 40% Sozialbeiträge fällig)
??es gibt über 2,4 Mio. Nebenjobs, für die keine Sozialbeiträge gezahlt
wer-den (2003: 1,3 Mio.)
??Fast jede dritte erwerbstätige Frau in Deutschland arbeitet für einen
Niedrig-lohn. Mehr als zwei Drittel aller 6,55 Mio. Niedrigbeschäftigte sind
Frauen
??oft bekommen die Beschäftigten in Minijobs nur rd. 50% des Tariflohns als
reguläre Arbeitnehmer/innen
mehr dazu im Gutachten der Uni Duisburg-Essen