Informationsschreiben Nr.: 18 Beteiligungsverfahren 2. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung
Informationsschreiben Nr.: 18
Änderung der Bundesbeihilfeverodnung; Beteiligungsverfahren zum Entwurf
einer 2.
Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - Stichworte:
Berücksichtigung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Geltend-machung
von
Arzneimittelrabatten Liebe Kolleginnen und Kollegen, hiermit informieren wir
über das
Beteiligungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Beihilfe in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für Bundes-beamtinnen und
Bundesbeamte
(Bundesbeihilfeverordnung - BBhV).
Das Bundesinnenministerium hat Anfang November 2010 parallel zur
Ressortabstim-
mung den DGB-Gewerkschaften den Entwurf der zweiten Änderungsverordnung zur
BBhV vorgelegt.
Der Entwurf verfolgt zwei Ziele:
Aufnahme eingetragener Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in die BBhV als
berücksichtigungsfähige Angehörige; rückwirkende Gewährung von Beihilfen an
Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zum 1.1.2009;
Künftig nur noch Einreichung von Kopien der Rezeptbelege im Rahmen der
Beihilfe-
beantragung, damit die Beihilfestellen ohne unverhältnismäßigen Aufwand die
Ra-
battabschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
geltend
machen können.
Lebenspartnerschaft und Beihilfe ver.di und der DGB begrüßen, dass in der
BBhV die
nach dem Lebenspartnerschaftsge-setz eingetragenen Lebenspartner bzw.
Lebenspartnerinnen eines Beihilfeberechtigten den in der Beihilfe
berücksichtigungsfähigen Angehörigen gleichgestellt werden. Die
EU-Richtlinie
2000/78/EG vom 27.11.2000 verbietet eine unmittelbare Diskriminierung wegen
der
sexuellen Ausrichtung. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht -
BVerwG
- nunmehr in drei Verfahren die BBhV zur verfassungsmäßigen Überprüfung dem
Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Änderung der BBhV ist vor dem
Hintergrund
der Vorlagebeschlüsse vom 29.10.2010 (Aktenzeichen 2 C 23.09 / 2 C 46.09 / 2
C
53.09) als dringend erforderlich anzusehen.
Rabattgewährung auf Arzneimittel und Beihilfe
Durch die Inanspruchnahme von Arzneimittelrabatten auf bestimmte rezeptfreie
Medi-
kamente können die Beihilfestellen Kosten senken. Daher ist nichts gegen die
vorgese-
hene Verfahrensweise zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands einzuwenden,
künftig nur noch Kopien oder Duplikate der Rezepte bei der Beihilfe
einzureichen, die
nicht an die Beihilfeberechtigten zurückgesandt werden müssen, sondern
vernichtet
werden. Mit dieser Änderung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen
werden,
dass künftig mit den Kopien der Rezeptbelege Abschläge nach dem Gesetz über
Rabatte für Arzneimittel geltend gemacht werden können. Der Bundestag hat am
11.11.2010 das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der
gesetzlichen
Krankenversicherung beschlossen, wonach auch die privaten
Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfeträger in die Rabattgewährung
einbezogen werden. Die privaten Versicherungsunternehmen dürfen die
gewährten
Abschläge jedoch nur zur Vermeidung bzw. Begrenzung von Prämienerhöhungen
verwenden. Entsprechend fordert ver.di, auch in die BBhV Regelungen
aufzunehmen,
die Vorteile der Rabattgewährung in irgendeiner Form an die
Beihilfeberechtigten
weitergeben. Es kann nicht sein, dass das eingenommene Geld ausschließlich
in den
Kassen des Dienstherrn verbleibt. Beispielweise könnte zu Gunsten der
Beihilfeberechtigten mit den eingesparten Geldern Angebote für Maßnahmen der
Gesundheitsförderung (Prävention) gefördert werden.
Sachstand und Ausblick
Mit Datum vom 24.11.2010 haben ver.di und die DGB-Gewerkschaften eine
gemeinsa-
me Stellungnahme abgegeben. Gleichzeitig wurde ein Beteiligungsgespräch nach
§ 118
BBG angeregt, um oben angesprochene Fragen, Chancen, Risiken und nähere
Verfah-
rensfragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Arzneimittelrabatte zu
erör-
tern. Ein Termin steht noch nicht fest. Seitens des Bundesinnenministeriums
wurde uns
signalisiert, dass eine Verwaltungsvorschrift zu diesem Komplex bereits in
Arbeit sei, zu
der die DGB-Gewerkschaften noch gesondert beteiligt werden.