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"u.unger" <u.unger ät nadeshda.org>2. Dec 2010 13:12

Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Pressemitteilung Nr. 13/10



Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von
Leiharbeitnehmern


Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und
Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der
Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten
Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist.
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied
der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit
begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die
Weiterbeschäftigung verlangt hat.
Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die
Weiterbeschäftigung
unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
Beschäftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten
Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen
Arbeitsplatz
für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen.
Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Dabei können das berechtigte betriebliche Interesse an der
Weiterbeschäftigung des
Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers
gegenüber
dem Verleiher von Bedeutung sein.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines
Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des
Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugend- und
Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte,
obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu klären haben,
ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater
Dauerarbeitsplatz
mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und
Auszubildendenvertreterin
hätte übertragen müssen.




Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 10
TaBV 93/07 -




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